11.07.2024
Die Gemeindeversammlung Hendschiken hat am 29. Mai 2024 die Gesamtrevision Bau- und Nutzungsplanung (BNO) Siedlung und Kulturland, inklusive dem Bauzonen- und Kulturland, mit folgenden Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage genehmigt:
- Planungsbericht (neue Formulierung) Kapitel 4.3.1 Klimaanpassung im Siedlungsgebiet: im Bereich des «Trottenhofs» statt inkl. Gestaltungsplangebiet «Trottenhof» Planungsbericht (neuer Abschnitt): Aussiedlung Betrieb der Parzelle 204 zu Parzelle 773 Siedlungstrenngürtel.
- BNO: §60 Abs. 2 Mobilfunkantennen:
Die optisch wahrnehmbaren Antennenstandorte der verschiedenen Mobilfunkbetreiber sind zu koordinieren. - BNO: §60 Abs. 3 Mobilfunkantennen:
- in erster Priorität in der Arbeitszone
- in zweiter Priorität in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, die für
technische Zwecke reserviert sind
- in dritter Priorität im übrigen Wohngebiet
Nach unbenutztem Ablauf der Referendumsfrist wurde dieser Beschluss rechtskräftig. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse hat, kann gegen diesen Beschluss innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation im Amtsblatt beim Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, Beschwerde führen.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt am Tag nach der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Organisationen gemäss § 4 Abs. 3 Baugesetz (BauG) sind ebenfalls berechtigt, Beschwerde zu führen. Wer es unterlassen hat, im Einwendungsverfahren Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den vorliegenden Beschluss nicht mehr anfechten
(§ 4 Abs. 2 BauG). Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis.
Die Unterlagen liegen vom 11. Juli bis 12. August 2024 auf der Gemeindeverwaltung Hendschiken, während der Schalteröffnungszeiten am Montag, 14.00 – 18.00 Uhr, sowie am Mittwoch, 14.00 – 16.00 Uhr, oder nach vorhergehender telefonischer Vereinbarung, unter 062 885 50 84, zur Einsichtnahme auf. Ergänzend dazu sind die Unterlagen auf der Gemeindewebpage, unter www.hendschiken.ch, Rubrik "Neuigkeiten", einsehbar.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist
- a) aufzuzeigen, wie der Regierungsrat entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Ablauf der Referendumsfrist: 12. August 2024
Gemeinderat Hendschiken