Gemeinderat; Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern

13.11.2019

 

Mangelnde Übersicht im Bereich von Strassenverzweigungen, entlang von Strassen und Wegen, verdeckte Beleuchtungseinrichtungen und Signale können alle Benutzer des öffentlichen Raums gefährden. Zusätzlich werden die Strassenunterhalts- und Reinigungsarbeiten erschwert oder verunmöglicht.

Die Grundeigentümer werden ersucht, überragende und sichtbehindernde Äste, Sträucher usw. auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden.

Die öffentlichen Strassen und deren Einrichtungen (Strassenbeleuchtung, Hydranten, Wegweiser, usw.) dürfen vom anstossenden Grundeigentum aus durch Bäume und Sträucher nicht beeinträchtigt werden. 60 cm ab Strassenrand von Strassen im Gemeingebrauch sind dauernd frei zu halten.

Überragende Äste im Strassenbereich sind auf eine lichte Höhe von 4.50 m, im Bereich von Trottoirs und Wegen auf eine solche von 2.50 m zurückzuschneiden.

 Im Sichtzonenbereich von Ausfahrten und Strasseneinmündungen dürfen Böschungen, Pflanzungen, Mauern und Einfriedungen höchstens 80 cm hoch sein. Die Sicht muss bis auf die Höhe von 3.00 m dauernd frei sein.

 

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