14.04.2021
Grundsätzlich ist das Parkieren auf öffentlichen Gemeinde- und Quartierstrassen erlaubt, wenn nicht anderslautende Signalisationen oder Markierungen (z.B. Parkverbote, Fussgängerlängsstreifen etc.), dies verbieten.
Im Weitern müssen dabei sämtliche Vorschriften des Strassenverkehrsrechts, SVG Art. 37 Abs. 1 – 3 und der dazugehörenden Signalisationsverordnung (SSV) eingehalten werden. Namentlich ist das Parkieren auf und 5 m vor und nach Fussgängerstreifen, Einmündungen etc. untersagt. Ebenfalls ist das Parkieren vor fremden Zufahrten und Grundstücken nicht erlaubt.
Dem Durchgangsverkehr ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen. In Bezug auf Rettungsfahrzeuge ist somit eine Durchfahrtsbreite von ca. 3 m zu gewähren. Führt die Strasse direkt in ein Landwirtschaftsgebiet, so kann diese Breite 3.5 m betragen.
Fahrzeugführer/innen die ein Hindernis auf ihrer Strassenseite haben, müssen dem Gegenverkehr den Vortritt lassen.
Das Abstellen von Mulden oder anderen Materialien, muss mit der Bauverwaltung geregelt werden. Das Herbeiführen von nicht bewilligten Verkehrshindernissen auf Strassen ist untersagt.