Wichtige Hinweise für alle Hundehalterinnen und Hundehalter

11.03.2022

Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV) vom 23. September 2009 

  • 21 Leinenpflicht für Hunde (§ 19 AJSG)

Hunde sind im Wald und am Waldrand vom 1. April bis 31. Juli an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

 

Die Weiden und Wiesen dienen als Futtergrundlage für die Landwirtschaft. Die Verunreinigung des Futters mit Hundekot ist eine grosse Gefahr für die Gesundheit der Tiere. Helfen Sie mit! Nehmen Sie den Hundekot konsequent auf!

Das Versäubernlassen von Hunden ohne Einsammeln des Kots kann mit einer Busse von CHF 100 bestraft werden.

Ergänzende Informationen:

Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit diverser Wildtiere

Diese Leinenpflicht dient den freilebenden Tieren zum ungestörten Brüten, Setzen (Gebären) und Aufziehen ihrer Nachkommen. Alle Hundehalter sind somit verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihre Hunde nicht streunen oder wildern.

Nicht nur das Jagen oder Hetzen, sondern bereits das Hochscheuchen kann bei Wildtieren erheblichen Stress auslösen und sie in Gefahr bringen.

Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme. Die Wildtiere werden es Ihnen danken! Die Mitarbeit an der Zählung ist gemäss Bundesgesetz für die Gemeinden sowie Eigentümer und Liegenschaftsverwaltungen obligatorisch. Besten Dank für Ihre Mithilfe!

 

Zurück